Da die Stellung eines Hoteldirektors grundsätzlich nicht per se mit einem umfassenden Kündigungsrecht verbunden ist, muss dieser bei Ausspruch einer Kündigung eine auf ihn lautende Vollmachtsurkunde des ArbG vorlegen. Anders als ein Personalleiter ist der Hoteldirektor kein Mitarbeiter in einer Stellung, die üblicherweise mit einem Kündigungsrecht verbunden ist.
Zur ordentlichen Kündigung ist alles gesagt, meinen die Arbeitsrechtler. Leider nicht, sagen die Arbeitsrichter. Immer wieder schleichen sich Fehler ein, die sich vermeiden lassen: Falsche Ansichten zur Zustellung der ...
Wenn ein Arbeitnehmer gegen ein betriebliches Handyverbot verstößt, ohne dass dies nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber hat, ist eine deswegen ausgesprochene Kündigungs unwirksam bzw. sozial ungerechtfertigt.
Macht der ArbN zu Unrecht von einem ihm vermeintlich zustehenden Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitsleistung Gebrauch, kann dies nach einschlägigen Abmahnungen auch eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB durch den ArbG rechtfertigen. So entschied es das BAG.
Trägt eine ArbN, der aufgrund einer privaten E-Mail-Korrespondenz mit einer Arbeitskollegin auf dem Dienstrechner ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen wird, im Kündigungsschutzprozess zum Inhalt vor, stellt sich die ...
Ein eigenmächtiger Antritt von zwei unbezahlten Urlaubstagen bei einem ohnehin freigestellten langjährigen Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung.
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Das Zurückweisen der Vollmacht durch den gekündigten ArbN nach § 174 BGB bei einer wiederholten Kündigung ist ausgeschlossen, wenn aufgrund der ersten Vollmacht bei einer vorausgegangenen Kündigung von einem Inkenntnissetzen des ArbN nach § 174 S. 2 BGB auszugehen ist. Dabei genügt in der Regel die Mitteilung des Vollmachtgebers, aus der sich für den
objektiven Empfänger ergibt, dass die Vollmacht auch für spätere Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigten gelten soll (BAG 24.9.15, 6 AZR 492/14,
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