Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung
eines Betriebsratsmitglieds kann nicht ersetzt werden, wenn dieses in
einer E-Mail nur vor der künftigen Entwicklung der Verhältnisse im Betrieb warnt. Eine solche Äußerung ist von der Meinungsfreiheit geschützt (LAG Düsseldorf 4.3.16, 10 Ta BV 102/15, Abruf-Nr. 146614 ).
Belästigt ein ArbN eine Kollegin sexuell, kann das auch dann eine fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Vorfall schon über ein Jahr her ist, sich die Betroffene aber erst ...
Informiert ein ArbN seinen ArbG nicht über den Grund seiner Abwesenheit und deren voraussichtliche Dauer, verletzt dies vertragliche Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Hierzu ist der ArbN aber verpflichtet.
Will der Arbeitgeber einen Kündigungssachverhalt feststellen, darf er den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auswerten, ohne dass der Arbeitnehmer zustimmen muss.
Aus § 1 Abs. 2 S. 2 und 3 KSchG folgt eine Pflicht des ArbG, den ArbN an einem freien anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, um eine Beendigungskündigung zu vermeiden. Diese Pflicht, aus der sich der Vorrang der ...
Das Arbeitsverhältnis eines Sicherheitsmitarbeiters kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn er die ihm obliegende Ausgangskontrolle in einem besonders zu sichernden Bereich während eines erheblichen ...
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Eine Kündigung verstößt auch außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG gegen § 242 BGB und ist unwirksam, wenn sie auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruht. Dies ist der Fall, wenn die vom ArbG vorgebrachten Gründe ausschließlich die Rechtssphäre eines Dritten betreffen (Arbeitsgericht Aachen 30.9.15, 2 Ca 1170/15, Abruf-Nr. 146391 ).