Veröffentlicht ein ArbN auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite unter seinem Namen und in Straßenbahnuniform ein Foto mit einer meckernden Ziege mit der Sprechblase „Achmed, ich bin schwanger“, so kann dies eine fristlose Kündigung durch die im Eigentum einer Stadt stehenden Straßenbahngesellschaft rechtfertigen.
Der ArbG ist nicht verpflichtet, dem ArbN bei einem Arbeitszeitbetrug zunächst eine Abmahnung zu erteilen. Der ArbN kann nicht davon ausgehen, dass der ArbG eine Falschaufzeichnung von Arbeitszeiten hinnimmt.
Wer einem ArbN gegenüber eine Verdachtskündigung aussprechen will, kann dies unter anderem bei hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun. Er muss den betroffenen Mitarbeiter aber vorher zu den Vorwürfen ...
Ein ArbN begeht keine Pflichtverletzung, wenn er mitteilt, (angeblich) einen Betriebsrat gründen zu wollen, oder/und wenn er auf mehrfache Aufforderung des ArbG, einen Aufhebungsvertrag bei Zahlung einer Abfindung ...
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§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden (Azubi) nicht überschritten werden darf. Deshalb darf er bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von 4 Wochen kündigen.