Will der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aussprechen, muss er dem Arbeitnehmer eine angemessene Zeitspanne einräumen, innerhalb derer sich dieser zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann.
Äußerungen, die zumindest volksverhetzenden Charakter haben und
innerhalb des Betriebs getätigt werden, sind nicht vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG gedeckt. Solche Äußerungen sind in ...
Eine fristlose Kündigung ist bei außerdienstlichen Delikten eines ArbN nur gerechtfertigt, wenn hierdurch die Eignung und Zuverlässigkeit entfallen. Dies hängt unter anderem von der Schwere des Delikts, der konkreten Arbeitsaufgabe und der Stellung des ArbN im Betrieb ab.
Soll ein Kündigungsschutzrechtsstreit wegen des Verdachts einer Straftat ausgesetzt werden, muss dies besonders gerechtfertigt werden. Das folgt aus dem besonderen Beschleunigungsgebot (§ 61a Abs. 1 ArbGG).
Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe rechtfertigen keine
Kündigung. Durch den geschlossenen Kreis des Chats darf jeder Teilnehmer davon ausgehen, dass Äußerungen nur von den jeweils anderen Teilnehmern ...
So setzen Sie Fluggastrechte effizient und sicher durch
Anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung von Fluggastrechten wird immer gefragter. Die neue Sonderausgabe von FMP Forderungsmanagement professionell sorgt für zügige Bearbeitung! Sie erhalten einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung sowie direkt nutzbare Lösungen für typische Praxisfragen.
Gratis-Update: das neue Namensrecht auf einen Blick
Das seit 01.05.2025 geltende neue Namensrecht eröffnet neue Spielräume bei der Namenswahl. Doch was ist konkret möglich und was nicht? Die Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt bietet einen Kompakt-Überblick über die möglichen Konstellationen und gibt praktische Beispiele zur Anwendung
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.