Oft führen private Aktivitäten von ArbN während einer bestehenden
Arbeitsunfähigkeit zu Unmut beim ArbG. Dies kann den Besuch von Sportveranstaltungen, die Teilnahme an solchen oder Arbeiten im privaten
Umfeld betreffen. Nicht jedes solche Verhalten ist hingegen per se genesungswidrig. Der Beitrag zeigt auf, wann der ArbG mit welchen Sanktionen reagieren kann.
Auch wenn ein ArbN einen Unfall auf dem Betriebsgelände nur vortäuscht und die Verletzung tatsächlich erst später erlitt, liegt hierin keine für einen wichtigen Grund ausreichende Pflichtverletzung.
Es ist eine unverhältnismäßige Kontrollmaßnahme nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG a.F., wenn der ArbG auf einen vagen Hinweis, der ArbN hätte sich geschäftsschädigend über den ArbG geäußert, den privaten ...
Ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus darf seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. So entschied es nun das BAG.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage eines Lehrers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal „Der Volkslehrer“ vom Land Berlin gekündigt ...
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt ...
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