Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig ...
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die ein ArbG ohne
Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist gemäß § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX in der vom 30.12.16 bis zum 31.12.17 geltenden Fassung ...
Versäumt ein ArbN die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018, muss er hinnehmen, dass zum 31.3.18 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ der Urlaubsansprüche ist nicht möglich.
Bei vielen Einzel-Pflichtverletzungen, die jeweils alleine eine Kündigung nicht rechtfertigen können, summiert sich ohne Abmahnung kein Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß, dass eine Abmahnung entbehrlich werden ...
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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn die Kündigungserklärung erfolgt, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.