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  • · Fachbeitrag · Verdachtskündigung

    Zweitägige Frist zur Stellungnahme zu kurz

    | Wer einem ArbN gegenüber eine Verdachtskündigung aussprechen will, kann dies unter anderem bei hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun. Er muss den betroffenen Mitarbeiter aber vorher zu den Vorwürfen anhören. Ihm ist dabei angemessene Zeit für die Antwort einzuräumen. Setzt der ArbG eine zu kurze Frist und kündigt dem ArbN nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, ist die Kündigung als Verdachtskündigung rechtsunwirksam. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN stritt sich mit seinem ArbG mehrfach bis vor das LAG. Immer ging es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im nunmehr entschiedenen Fall ging es neben einer Versetzung und einer Änderungskündigung um eine fristlose, hilfsweise ordentliche, Kündigung vom 12.8.16. Diese wurde unter anderem mit dem Verdacht von Straftaten begründet. Im Zuge der im Rechtsstreit ebenfalls streitigen Versetzung des ArbN aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst erhielt er vom ArbG im Juni 2016 ein Laptop ausgehändigt. Er war seitdem durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der ArbN größere Datenmengen über das Laptop heruntergeladen hatte, verlangte der ArbG das Laptop heraus. Am Mittwoch, den 3.8.16, übersandte der ArbN dem ArbG ein anderes Laptop. Ob dies versehentlich erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls gab der ArbG dem ArbN einen Tag später (Donnerstag) Gelegenheit zur Stellungnahme bis Montag, den 8.8.16, 13:00 Uhr. Als die Frist verstrichen war, brachte der ArbG die außerordentliche Verdachtskündigung auf den Weg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die 3. Kammer des LAG Schleswig-Holstein (21.3.18, 3 Sa 398/17, Abruf-Nr. 201213) hält die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen für in jeder Hinsicht unangemessen kurz. Dies gelte umso mehr, weil der ArbG das Anhörungsschreiben nicht zugleich dem Prozessbevollmächtigten des ArbN ‒ gegebenenfalls auch per Fax ‒ zusandte. Außerdem wusste er, dass der ArbN arbeitsunfähig krank war. Er musste somit damit rechnen, dass sich dieser gerade nicht durchgängig zu Hause aufhält.