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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Arbeitszeitbetrug kann auch ohne Abmahnung direkt zur Kündigung führen

    | Der ArbG ist nicht verpflichtet, dem ArbN bei einem Arbeitszeitbetrug zunächst eine Abmahnung zu erteilen. Der ArbN kann nicht davon ausgehen, dass der ArbG eine Falschaufzeichnung von Arbeitszeiten hinnimmt. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 2005 beim ArbG, die eine Systemgastronomiekette betreibt und in der Regel mehr als 10 ArbN beschäftigt, als Betriebsleiter tätig. Er war für die Umsetzung der Betriebsabläufe und Einhaltung rechtlicher Vorgaben verantwortlich. Ende Februar 2016 kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.6.16. Der ArbG stützte erstinstanzlich die Kündigung unter anderem auf den Vorwurf, der ArbN habe in den monatlichen Stundenlisten für sich selbst Arbeitszeiten eingetragen, zu denen er nachweislich nicht gearbeitet habe. So habe er etwa für den 31.12.15/1.1.16 eine Arbeitszeit von 16:00 Uhr bis 7:00 Uhr morgens eingetragen, obwohl er tatsächlich nur bis 5:00 Uhr morgens gearbeitet habe.

     

    Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der ArbN rügte vor dem LAG die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts. Er machte zudem im Wesentlichen geltend, er habe zwar erstinstanzlich vorgetragen, dass er davon überzeugt sei, die von ihm abgeleisteten Arbeitszeiten korrekt erfasst zu haben. Er hat jedoch auch klargestellt, dass sowohl über den PC des Betriebs in Mainz als auch über das EDV-System des ArbG in München Veränderungen in den Aufzeichnungen vorgenommen werden könnten. Das Arbeitsgericht ließ die Möglichkeit eines bloßen Eingabefehlers durch ihn ‒ den ArbN ‒ unberücksichtigt. Eine Vergütung von Überstunden für den Monat Dezember 2015 habe er weder gefordert noch erhalten.