Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen abdeckt. Das hat das LAG Köln mit zwei Urteilen entschieden.
Ein ArbG muss meist zunächst abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt. Dies gilt insbesondere, wenn der ArbN nur einmal unentschuldigt gefehlt hat und zwar auch dann, wenn dies bereits am dritten ...
Werden die von einer in das Dienstfahrzeug eines Außendienst-Mitarbeiters eingebauten Telematik-Box erfassbaren und speicherbaren Daten
gespeichert und genutzt, ist dies ein erheblicher Eingriff in das allgemeine ...
Fasst ein ArbN erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt mit der anschließenden Äußerung, da tue sich etwas, rechtfertigt dies auch nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einem schwerbehinderten ArbN scheitert das Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess an der insoweit regelmäßig fehlenden vorherigen Mitteilung dieser Kündigungsgründe an das ...
Wird ein gekündigter ArbN nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorläufig weiterbeschäftigt, bestehen keine Ansprüche ...
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Bei Kündigungsstreitigkeiten ist das Nachschieben von Kündigungsgründen sehr beliebt. Die kann sich aber auch als Falle erweisen. Das zeigt eine Entscheidung des LAG Köln.