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  • · Nachricht · Kündigungsrecht

    Auch in Corona-Zeiten sind betriebsbedingte Kündigungen kein Automatismus

    | Betreffend betriebsbedingte Kündigungen hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass allein ein Hinweis auf „Corona“ oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie nicht ausreicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. |

     

    1. Gesunkener Beschäftigungsbedarf

    In der einen Entscheidung stellte das Arbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen muss, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf (ArbG Berlin 5.11.20, 38 Ca 4569/20).

     

    2. Umsatzrückgang

    In weiteren Entscheidungen sagte das Gericht, dass die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung sei (ArbG Berlin 25.8.20, 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 Ca 6668/20).

     

    3. Home-Office „rettet“ vor Arbeitsortswechsel

    Schließlich stellte das Arbeitsgericht in einem anderen Verfahren Folgendes fest: Auch wenn kein allgemeiner Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office bestehe, könne die mögliche Arbeit von zu Hause aus bei vorhandenen technischen Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur Zuweisung eines anderen Arbeitsorts entgegenstehen. Die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Home-Office aufgrund der Pandemie zeige, dass Arbeiten von zu Hause aus möglich sei. Gegen die Entscheidung wurde die Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg eingelegt (ArbG Berlin 10.8.20, 19 Ca 13189/19).

    Quelle: ID 47089438