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  • · Fachbeitrag · Fristlose Kündigung

    ArbN droht mit „er könne ja noch krank werden“ = fristlos raus?

    | Ein ArbN droht seinem ArbG „er könne ja noch krank werden“. Reicht das für eine fristlose Kündigung aus? Die Rechtsprechung sagt ja. |

     

    In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Äußerung noch nicht bestehenden Erkrankung für den Fall, dass der ArbG einem Verlangen des ArbN (z. B. auf Urlaubsgewährung) nicht entsprechen sollte, ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist. Dies gelte ohne Rücksicht auf eine später möglicherweise tatsächlich auftretende Krankheit.

     

    • Auswahl: Rechtsprechung zur Androhung einer Arbeitsunfähigkeit
    Stichwort
    Entscheidung
    Fundstelle

    Tritt der ArbN einer Weisung des ArbG mit der Drohung entgegen, sich krankschreiben zu lassen, so rechtfertigt das eine außerordentliche fristlose Kündigung. Unerheblich ist, ob der ArbN später tatsächlich erkrankt, oder ob die Weisung rechtswidrig war.

    LAG Rheinland-Pfalz

    21.7.20,

     8 Sa 430/19

    Abruf-Nr. 217945

    Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der ArbN mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

    LAG Hamm

    14.8.15,

     10 Sa 156/15

    Abruf-Nr. 180553

    Die Ankündigung eines ArbN, bei Nichtgewährung von Urlaub für einen bestimmten Tag notfalls einen „gelben Schein“ zu nehmen, ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des ArbG zu rechtfertigen.

    LAG Köln

    12.12.02,

     5 Sa 1055/02

    NZA-RR 04, 242

    Die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den ArbN für den Fall, dass der ArbG einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.

    BAG

    17.6.03,

     2 AZR 123/02

    NZA 04, 564

    Angekündigte Arbeitsunfähigkeit stellt eine bewusste „Bestrafungsaktion“ für den ArbG dar.

    LAG Köln

    14.9.00,

     6 Sa 850/00

    NZA-RR 01, 246

    ArbN äußerte sich, er werde krank, wenn ArbG ihm die Verlängerung eines bereits bewilligten zweiwöchigen Urlaubs um weitere zwei Wochen nicht gewähren will.

    BAG

    5.11.92,

     2 AZR 147/92

    NZA 93, 308

    Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung ja, wenn der ArbN während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit einer schichtweisen Beschäftigung bei einem anderen ArbG nachgeht.

    BAG

    26.8.93,

     2 AZR 154/93

    Abruf-Nr. 142560

    Die Androhung einer Erkrankung nach abgelehntem Urlaubsantrag ist regelmäßig als wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn der ArbN später wirklich erkrankt. Uneingeschränkt gilt diese Doktrin hingegen nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Androhung eine tatsächliche Erkrankung vorlag.

    BAG

    2.3.09,

     2 AZR 251/07

    Abruf-Nr. 093717