Die beharrliche Weigerung des ArbN, die Arbeit vor Ort im Betrieb zu
erbringen, um die Urlaubsreise nicht durch eine Covidansteckung zu gefährden, rechtfertigt im konkreten Fall eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.
Es stellt einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar, wenn ein ArbN seinen ArbG beleidigt, indem er äußert, im Betrieb herrsche ein Hitlerregime und der Geschäftsführer wolle „schwarze Köpfe“ ausmerzen.
Die intime Beziehung zu einer Patientin kurz nach Ende der Behandlung und vor Ablauf einer angemessenen Karenzzeit stellt einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die berufsethischen und arbeitsvertraglichen Pflichten ...
Zahlreiche und erhebliche Pflichtverstöße eines Polizeiobermeisters, wie Besitz von Waffen, Munition und jugendpornografischen Schriften, führen im Disziplinarrecht richtigerweise zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Das Arbeitsgericht Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ...
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
So setzen Sie Fluggastrechte effizient und sicher durch
Anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung von Fluggastrechten wird immer gefragter. Die neue Sonderausgabe von FMP Forderungsmanagement professionell sorgt für zügige Bearbeitung! Sie erhalten einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung sowie direkt nutzbare Lösungen für typische Praxisfragen.
Gratis-Update: das neue Namensrecht auf einen Blick
Das seit 01.05.2025 geltende neue Namensrecht eröffnet neue Spielräume bei der Namenswahl. Doch was ist konkret möglich und was nicht? Die Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt bietet einen Kompakt-Überblick über die möglichen Konstellationen und gibt praktische Beispiele zur Anwendung
Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt in
erheblicher Weise seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines ArbG Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Dies ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.