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  • · Nachricht · Kündigungsrecht

    Auf Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen für Verdachtskündigung nicht aus

    | Der dringende Verdacht einer erheblichen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. |

     

     

    Dabei gilt grundsätzlich: Eine Verdachtskündigung kommt in Betracht, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat.

     

    Der Tatverdacht muss allerdings auch dringend sein. Hierauf wies das LAG Mecklenburg-Vorpommern hin (18.5.21, 2 Sa 269/20, Abruf-Nr. 223497). Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag. Bloße, auf mehr oder weiniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus.

     

    MERKE | Dem kündigenden Arbeitgeber obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen.

     

    Quelle: ID 47532243