05.08.2021 · Nachricht · Verhaltensbedingte fristlose Kündigung
ArbG wird beleidigt und bedroht: Keine Abmahnung erforderlich
| Es stellt einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar, wenn ein ArbN seinen ArbG beleidigt, indem er äußert, im Betrieb herrsche ein Hitlerregime und der Geschäftsführer wolle „schwarze Köpfe“ ausmerzen. |
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