Die Offenlegung und Veröffentlichung von ausschließlich für ein Kündigungsschutzverfahren bestimmten Schriftsätzen, die Gesundheitsdaten Betroffener enthalten, an die Betriebsöffentlichkeit über eine E-Mail mit „Dropbox-Link“, ist geeignet, einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. Ein solches vorsätzliches Fehlverhalten muss zuvor auch nicht abgemahnt werden.
Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ist erschüttert, wenn die vom ArbG vorgetragenen Tatsachen zu ernsthaften Zweifeln an der AUB Anlass geben. Solche Tatsachen können u. a.
Der ArbG hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Abgabe der Jahresurlaubsplanung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu Jahresbeginn. Eine hierauf gestützte Abmahnung ist unwirksam. Der ArbG ist darlegungs- und ...
Der ArbG trägt auch dann die Beweislast für den von ihm behaupteten Kündigungs- bzw. Auflösungsgrund, wenn das betreffende Verhalten des ArbN den Tatbestand der üblen Nachrede i. S. v. § 186 StGB erfüllen würde.
Der Absender einer E-Mail hat gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine ...
Ein ArbN, der zusammen mit Kollegen über Arbeitsleistungen täuscht, begeht eine schwere Pflichtverletzung. Gleichwohl kann im Einzelfall eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig sein.
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Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. So entschied es das Arbeitsgericht Berlin und wies die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin ab.