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  • · Nachricht · Kündigungsrecht

    Berufen auf fehlende Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist kann rechtsmissbräuchlich sein

    | Grundsätzlich ist das arbeitsgerichtliche Verfahren stark fristenorientiert. Nach § 626 Abs. 2 BGB darf die außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen ausgesprochen werden. Eine Kündigung, die erst nach Ablauf dieser Frist ausgesprochen wird, ist unwirksam. Dennoch gibt es Ausnahmen hierzu. Das zeigt eine Entscheidung des LAG Hessen. |

     

    Hier war die Kündigung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist erklärt worden. Dennoch erklärte das LAG Hessen die fristlose Kündigung des ArbN für wirksam. Begründet wurde das so: „Die Kenntnis des kündigunsrelevanten Sachverhalts eines der Vorstandsmitglieder wird zwar den übrigen Vorstandsmitgliedern zugerechnet. Danach wäre die Kündigungserklärungsfrist hier nicht gewahrt gewesen. Dem Berufen des Klägers auf die fehlende Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist steht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ( § 242 BGB ) entgegen wegen kollusiven Zusammenwirkens eines der Vorstandsmitglieder mit dem KIäger zum Nachteil des beklagten Vereins.

     

    Quelle | Hessisches LAG, Urteil vom 10.06.2021, 13 Sa 1605/20

    Quelle: ID 48555431