In einer Sammelklage, an der erstinstanzlich 35 und zweitinstanzlich 97 Beteiligte teilhatten, hat das LAG Berlin-Brandenburg die fehlende Tariffähigkeit der CGZP (Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalagenturen) und damit die Nichtigkeit der von dieser geschlossenen Tarifverträge von Anfang an festgestellt (LAG Berlin-Brandenburg 9.1.12, 24 TaBV 1285/11, Abruf-Nr. 120495). Bereits am 14.12.10 hatte das BAG festgestellt, dass die CGZP bezogen auf den Zeitpunkt ab dem 7.12.09 ...
Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts im Rahmen des BEM muss der Betriebsrat den betroffenen Personenkreis kennen, sodass er die Offenlegung der Namen der betroffenen ArbN verlangen kann (BAG 7.2.
Das LAG Hamm hat sich in einer vielbeachteten Entscheidung dafür ausgesprochen, dass in einem Tarifvertrag eine viermonatige einzelvertragliche Ausschlussfrist unwirksam sei (11.10.11, 14 Sa 543/11, Abruf-Nr. 114180 ).
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Unternehmensgröße in § 111 S. 1 BetrVG sind Leih-ArbN, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, mitzuzählen (BAG 18.10.11, 1 AZR 335/10, Abruf-Nr. 121167 ).
Im Rahmen der Androhung eines Ordnungsgelds für den Verstoß gegen eine rechtskräftig auferlegte gerichtliche Unterlassungsverpflichtung ist dem Vollstreckungsschuldner nach § 23 Abs. 3 S. 2 und 5 BetrVG ...
Es ist kein mobbingtypisches Verhalten gegeben, wenn die Grenze sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in Konfliktsituationen nicht überschritten wird (LAG Hamm 19.1.12, 11 Sa 722/10, Abruf-Nr. 120498 ).
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1. Dem Betriebsrat steht kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch zu, um eine gegen § 99 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern. 2. Auch ein kurzfristiger tatsächlicher Einsatz eines Leih-ArbN im Entleiherbetrieb ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. 3. Dem Betriebsrat ist nach § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG, § 99 Abs. 1 S. 1 und 2 BetrVG vor jedem Einsatz des Leih-ArbN ...