Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leih-ArbN verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen (BAG 10.7.13, 7 ABR 91/11, Abruf-Nr. 132231 ).
Das BAG hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Leih-ArbN bei den Beschäftigtenzahlen gemäß § 9 BetrVG mitzuzählen sind, soweit sie in der Regel im Entleiherbetrieb beschäftigt sind.
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG muss die Überlassung von Leih-ArbN an Entleiher „vorübergehend“ erfolgen. Umstritten ist u.a., ob der Betriebsrat einer Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprechen kann, ...
1. Ein Vertrag, den der Betriebsrat – vertreten durch dessen Vorsitzenden und Stellvertreter – mit einem Beratungsunternehmen schließt, ist soweit wirksam, wie die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. In diesem Umfang besteht ein Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den ArbG gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG. Insofern besteht eine entsprechende Rechtsfähigkeit des Betriebsrats im Rahmen seines Wirkungskreises auch im Verhältnis zu ...
Von ArbG und ArbN in Arbeitsverträgen individuell getroffene Abreden gehen (Haus-)Tarifverträgen vor. Das Verhältnis einzelvertraglicher und tarifvertraglicher Ansprüche zueinander ist nach dem Günstigkeitsprinzip ...
Das LAG Düsseldorf hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass im Einzelfall während eines Arbeitskampfes auch zugespitzte Äußerungen zulässig sein können.
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Nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4.10.03 ist die zwischen dem Ende der Reinigung des einen Objekts und dem Beginn der Reinigung im Folgeobjekt liegende arbeitsfreie Zeit – sogenannte Zwischenzeit – regelmäßig nicht zu vergüten (LAG Schleswig-Holstein 21.3.12, 3 Sa 440/11 Abruf-Nr. 122049 ).