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  • · Fachbeitrag · Nachteilsausgleich

    Berücksichtigung der Leih-ArbN beim Schwellenwert des § 111 S. 1 BetrVG

    von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch und FAArbR Oliver Stemmer, Essen

    Bei der Ermittlung der maßgeblichen Unternehmensgröße in § 111 S. 1 BetrVG sind Leih-ArbN, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, mitzuzählen (BAG 18.10.11, 1 AZR 335/10, Abruf-Nr. 121167).

    Sachverhalt

    Der ArbN war beim ArbG seit November 2010 angestellt; dieser beschäftigte bis Mai 2009 regelmäßig 20 eigene ArbN. In der Zeit vom 3.11.08 bis zum 15.9.09 war bei ihm darüber hinaus ein Leih-ArbN eingesetzt. Ende Mai 2009 kündigte der ArbG betriebsbedingt den ArbN sowie zehn weiteren Mitarbeitern zum 30.9.09. Zuvor hatte er den Betriebsrat über die beabsichtigten Kündigungen unterrichtet, den Versuch eines Interessenausgleichs jedoch abgelehnt. Die Kündigungsschutzklage des ArbN wurde durch das Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Er verlangt nun Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG. Nach seiner Meinung hätte der ArbG aufgrund seiner Unternehmensgröße einen Interessenausgleich versuchen müssen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision war erfolgreich. Nach § 111 S. 1 BetrVG hat der ArbG in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten ArbN den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit ihm zu beraten. Gemäß § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG gilt die Einschränkung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen als Betriebsänderung i.S.d. Satzes 1. Bei bloßem Personalabbau müssen nach § 17 Abs. 1 KSchG in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 ArbN mehr als fünf ArbN infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.