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  • · Fachbeitrag · Betriebsverfassungsrecht

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats über Personalien des Leih-ArbN

    • 1. Dem Betriebsrat steht kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch zu, um eine gegen § 99 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern.
    • 2. Auch ein kurzfristiger tatsächlicher Einsatz eines Leih-ArbN im Entleiherbetrieb ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG.
    • 3. Dem Betriebsrat ist nach § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG, § 99 Abs. 1 S. 1 und 2 BetrVG vor jedem Einsatz des Leih-ArbN auch der Name mitzuteilen.
    • 4. Der ArbG muss die Personalien des einzusetzenden Leiharbeitnehmers ggf. beim Verleiher erfragen und u.U. diesen zur rechtzeitigen Auswahlentscheidung drängen, um seinen Verpflichtungen nach § 99 Abs. 1 S. 1 und 2 BetrVG nachkommen zu können.

    (BAG 9.3.11, 7 ABR 137/09, Abruf-Nr. 112575)

    Praxishinweis

    Im Rahmen des Einsatzes von Leih-ArbN ist der Umfang der Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG umstritten. In der Praxis hat es sich, nachdem einhellig anerkannt ist, dass auch ein Einsatz eines Leih-ArbN eine Einstellung i.S. des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist, als schwierig herausgestellt, die vollständigen Personalien der Leih-ArbN, die dem ArbG selbst oft nicht bekannt sind, mitzuteilen.

     

    Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch - wie bei den Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG - steht dem Betriebsrat hingegen nicht zu. Meist wird nicht von einer groben Pflichtverletzung des ArbG i.S. des § 23 Abs. 3 BetrVG auszugehen sein, sodass der Betriebsrat auf den Weg der Aufhebung der Maßnahme angewiesen ist. Bei einmaligen Verstößen ist dieser Weg hingegen sinnlos, wenn der Einsatz nur auf wenige Tage beschränkt ist, und sich daher ein Antrag nach § 101 BetrVG aufgrund des Zeitablaufs erledigt.

     

    Checkliste / Einstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG

    Die Rechte des Betriebsrats bei der Einstellung:

    • Bei Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG = Zustimmungsverweigerungsrecht aus den Gründen des § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG.
    • ArbG kann Antrag auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht stellen bzw. Eilantrag bei dringender Erforderlichkeit nach§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG.
    • Bei Durchführung/Aufrechterhaltung der Maßnahme durch ArbG ohne oben genanntes Vorgehen oder Unterrichtung des Betriebsrats = Antrag auf Aufhebung nach § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht durch Betriebsrat.
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 40 | ID 31830390