Der Arbeitgeber ist bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit „Null“ zugrunde liegt.
Die Unterschrift des ArbG unter dem Arbeitszeugnis ist nur ordnungsgemäß, wenn sie nicht in leicht erkennbaren Elementen von den sonstigen Unterschriften abweicht.
„Im Mai zeigen sich erste Anzeichen für eine umfassende Besserung am Arbeitsmarkt. Die Folgen der Corona-Krise sind immer zwar noch sehr deutlich sichtbar, werden aber etwas kleiner.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
Stellen Sie sich folgende Situation vor: ArbN A gehört zu der Gruppe der sogenannten Querdenker. Mittlerweile ist er bereits in seiner mittelständischen Stadt so „prominent“, dass er in Radio und Fernsehen ...
Ein ArbG darf die Beschäftigung seines ArbN verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der ArbN ist in diesem Fall arbeitsunfähig.
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