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  • · Fachbeitrag · Freiwillige Leistungen

    Prämienvereinbarungen und sonstige freiwillige Leistungen des ArbG in Zeiten der Pandemie

    | In Zeiten der Coronapandemie gibt es neben den Verlierern, wie z. B. der Gastronomie und der Kultur- und Eventbranche, auch Gewinner. Das sind Unternehmen, denen durch Lockdown und Co. ein unverhoffter Boom beschert wurde. Gerade diese Geschäftszweige suchen ‒ auch für die Zeit nach Corona ‒ jetzt nach Möglichkeiten, ihre ArbN durch freiwillige und kontrollierbare Vergütungselemente an sich zu binden. Dabei geht es um mehr als nur einen 20 EUR-Gutschein für ein erfolgreiches Jahr. |

    1. Vorüberlegungen zur variablen Prämienzahlung

    Freiwillige und kontrollierbare Vergütungselemente im Unternehmen jetzt zu etablieren, gelingt am besten über variable freiwillige Prämienzahlungen. Diese müssen aber, um spätere gerichtliche Auseinandersetzungen und Missverständnisse in der Belegschaft zu vermeiden, transparent hinsichtlich der Bemessungs- und Abrechnungsgrundlagen sowie der Bezugsberechtigung formuliert sein. Darüber hinaus sollte der ArbG bereits im Vorfeld die Möglichkeit des Widerrufs und der Kündigung solcher Vereinbarungen für den Fall, dass die wirtschaftliche Situation sich ändert, im Auge haben.

    2. Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt

    Für Betriebe und Unternehmen, in denen ein Betriebsrat besteht, muss eine Einigung in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgen, da insoweit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht. Dieses besteht zwar nicht bei der Frage, ob der ArbG überhaupt freiwillige Leistungen, wie Prämien, gewähren will, wohl aber, wenn diese Entscheidung einmal getroffen ist, bei der Ausgestaltung dieser Zahlungen. Der Betriebsrat hat also bei der Festlegung der Kriterien der Berechnung, der Höhe und der Bezugsberechtigung ein Mitbestimmungsrecht.