Besitzt ein ArbG die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) ArbN (Leih-ArbN) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leih-ArbN und einem Entleiher nach geltendem Recht auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leih-ArbN nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung).
Das Interesse des ArbG, einen Diebstahl aufklären zu können, ist höher zu bewerten, als die mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der ArbN. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Oberhausen.
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Aufhebungsvertrag und zum AGG.
Wann dürfen ArbN, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche
Altersversorgung zugesagt wurde, vollständig von einem auf einer
Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des ArbG ausgenommen werden? Nur dann, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese ArbN im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.
Lädt eine Stadt einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, wird vermutet, dass er wegen der Schwerbehinderunge benachteiligt wurde. Er hat dann einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG.
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Ein schwerbehinderter Bewerber, der erkennbar für die angestrebte Stelle überqualifiziert ist, muss auch von einem öffentlichen ArbG nicht zwingend zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Ist die Überqualifizierung in Einklang mit den allgemeinen Auswahlkriterien tragender Grund für die nichterfolgte Einladung, folgt hieraus kein Indiz für eine Diskriminierung wegen Behinderung.