Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zum Arbeitszeugnis und zur Prozesskostenhilfe (PKH).
Die Unterschrift unter einem Zeugnis muss so erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Weicht der Namenszug hiervon ab, liegt lediglich ein Handzeichen vor.
Eltern haben einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht allerdings keine Versicherungspflicht ...
Die in § 14 Abs. 3 TzBfG vorgesehene Möglichkeit der bis zu fünfjährigen sachgrundlosen Befristung bei älteren ArbN, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Zwar führt diese Vorschrift zu einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Diese ist hingegen sachlich gerechtfertigt, um das Ziel einer dauerhaften Beschäftigung älterer ArbN zu erreichen (BAG 28.5.14, 7 AZR 360/12, Abruf-Nr. 172175 ).
Lädt ein öffentlicher ArbG einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch ein, kann dies eine Benachteiligung vermuten lassen. Dies folgt aus der in § 82 SGB IX normierten besonderen ...
Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Hierfür mussten bisher zwei Voraussetzungen vorliegen: Die ...
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Der ArbN hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BetrVG). Ein Anspruch des ArbN auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts besteht jedenfalls dann nicht, wenn der ArbG dem ArbN erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.