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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Nicht jede Videoüberwachung am Arbeitsplatz löst einen Schadenersatzanspruch aus

    | ArbN können wegen Videoüberwachungen am Arbeitsplatz nur Schadenersatzforderungen haben, wenn sich die Überwachung als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Dies ist bei einer Überwachung von Produktionsräumen aus hinreichend gewichtigem, nachvollziehbarem Anlass in der Regel nicht der Fall. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG installierte in dem Produktionsbereich, in dem sich auch der Arbeitsplatz des ArbN befand (Gewürzabteilung), eine Videoüberwachungsanlage. Hierüber informierte er weder den ArbN noch die weiteren dort tätigen Mitarbeiter. Hintergrund waren zwei vorherige Sabotageakte. Nach der Beschaffenheit der von den Kunden vorgefundenen Verpackungen war davon auszugehen, dass Fremdkörper im Verlauf des Produktionsprozesses eingelegt worden waren. Dass derartige „Sabotageakte“ stattgefunden hatten, war den Mitarbeitern bekannt. Diese, einschließlich des Vorarbeiters, waren deshalb im Rahmen ihrer Tätigkeit besonders sensibilisiert.

     

    Der ArbN behauptete, die Videokamera sei permanent in Betrieb gewesen und habe dazu gedient, lückenlos ihn und seine Arbeitskollegen während der gesamten Schichtdauer zu überwachen und zu kontrollieren. Dieses bestritt der ArbG. Die Videoanlage sei nur in den Pausenzeiten, in denen die Mitarbeiter unstreitig den Produktionsbereich verlassen mussten und in den Zeiten nach Schichtschluss in Betrieb gewesen. Der ArbN verlangte erfolglos vor dem Arbeitsgericht 750 EUR Schadenersatz.