Der 9. Senat des BAG hat in zwei Fällen dem EuGH die Frage zur Vor-abentscheidung vorgelegt, ob gesetzliche Urlaubsansprüche im Falle einer dauerhaften Erkrankung des ArbN auch dann 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfallen, wenn es an der Mitwirkung des ArbG zur tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs gefehlt hat. Im 2. Fall kam hinzu, dass der ArbN vollständig erwerbsgemindert und langandauernd außerstande war, den Urlaub zu nehmen.
In wenigen Tagen wäre es wieder so weit: Die „närrische“ Zeit beginnt. Gerade in den Karnevalshochburgen ist es üblich, dass Unternehmen an
Rosenmontag ihren ArbN einen Tag frei geben. Doch 2021 soll es aufgrund ...
Öffentliche ArbG müssen schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Personen nach § 82 S. 2 SGB IX a. F. zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen ...
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zur Entgeltfortzahlung und zum Prozessrecht.
Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Auszubildender in Vollzeit berechnet, verstößt ...
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Nach dem Aufbau eines Arbeitszeugnisses und den rechtlichen Grundlagen geht es in Teil 3 um Besonderheiten bei der Form und was man bei Krankheit und Elternzeit schreiben darf oder nicht.