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  • · Fachbeitrag · Zwei Vorlagen an den EUGH

    Urlaubsverfall bei fehlender Mitwirkung des ArbG

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA FamR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Der 9. Senat des BAG hat in zwei Fällen dem EuGH die Frage zur Vor-abentscheidung vorgelegt, ob gesetzliche Urlaubsansprüche im Falle einer dauerhaften Erkrankung des ArbN auch dann 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfallen, wenn es an der Mitwirkung des ArbG zur tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs gefehlt hat. Im 2. Fall kam hinzu, dass der ArbN vollständig erwerbsgemindert und langandauernd außerstande war, den Urlaub zu nehmen. |

     

    Sachverhalt 1 (9 AZR 401/19)

    Die ArbN ist beim ArbG langjährig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort. Die ArbN wurde 2017 schwer krank. Sie ist seitdem ununterbrochen arbeitsunfähig. Von ihrem Urlaub für das Jahr 2017 hatte sie 14 Urlaubstage noch nicht in Anspruch genommen. Der ArbG forderte sie in der Vergangenheit nicht auf, ihren Urlaub zu nehmen oder wies nicht darauf hin, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen kann. Die ArbN meint, ihr restlicher gesetzlicher Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei noch nicht verfallen, da der ArbG ihr keine entsprechenden Hinweise erteilt habe. Der ArbG meint, der Urlaubsanspruch aus 2017 sei spätestens mit Ablauf des 31.3.19 erloschen.

     

    Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab (u. a. LAG Hamm 24.7.19, 5 Sa 676/19), da unionsrechtlich geklärt sei, dass der gesetzliche Urlaub spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfalle. Dies gelte unabhängig von etwaigen Hinweispflichten des ArbG und dem Grund der Verhinderung für die Inanspruchnahme des Urlaubs.