Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft ist nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn die dem ArbN auferlegten Einschränkungen
seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz
erheblich beeinträchtigen. Organisatorische Schwierigkeiten, die eine
Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des ArbN für ihn mit sich bringen kann, sind unerheblich.
Mehr als 23 Millionen Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf sogenannte vermögenswirksame Leistungen – doch nur 14 Millionen von ihnen nutzen diese auch. Fast jeder zweite Angestellte verzichtet also jährlich auf Geld, ...
Nach § 82 S. 2 SGB IX (a. F.) muss der öffentliche ArbG schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Das Vorstellungsgespräch umfasst ...
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht, zur Entgeltfortzahlung und zum Prozessrecht.
Die Corona-Impfungen sind angelaufen. Nun teilte ein findiger Zahnarzt aus Bayern seinen Mitarbeitern mit: Ohne Impfung gibt es kein Gehalt. Geht das und wie sieht die Rechtslage aus?
Wenn im IT-Bereich mehr Männer als Frauen beschäftigt werden, entfaltet dies keine Indizwirkung für einen Benachteiligungsgrund. Ebenso wenig indiziert das Verwenden der Ansprache „Du“ eine Altersdiskriminierung.
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Prozessrecht.