Eine Infektion mit dem Coronavirus muss für die Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nachgewiesen sein. Daher sollte die berufsbedingte Coronainfektion mit einem PCR-Test dokumentiert sein.
Blauer Brief aus Brüssel: Am 27.1.22 leitete die EU-Kommission ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sowie gegen 23 weitere Mitgliedstaaten ein. Alle haben die Umsetzungsfrist der ...
In der Insolvenz des ArbG ist der Anspruch des ArbN auf Urlaubsabgeltung vollständig als Masseverbindlichkeit zu berichtigen, falls der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung zum Zeitpunkt der ...
Corona-Prämien, die einem ArbN vom ArbG zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare
Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden.
Vor fast einem Jahr veröffentlichte AA Arbeitsrecht aktiv erstmals eine Rechtsprechungsübersicht mit 24 wichtigen Entscheidungen für die „im schlimmsten Fall“ zu erwartende dritte Corona-Welle. In den letzten ...
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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Verfälscht der ArbN über das eigene Arbeitsverhältnis erstellte Abrechnungen, um einen Kreditgeber zu täuschen, kann dies seine persönliche Eignung für die ihm übertragenen Aufgaben in Frage stellen, wenn im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit gerade die Vertragsanbahnung zu seinen
Arbeitsaufgaben gehört.