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  • 16.02.2022 · Fachbeitrag · Erschwerniszulage

    Corona-Prämien sind unpfändbar

    | Corona-Prämien, die einem ArbN vom ArbG zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden. |