· Fachbeitrag · AGG-Entschädigung
Benachteiligung wegen einer Behinderung ‒ nicht bestellter Inklusionsbeauftragter
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
Die Verletzung der sich aus § 181 SGB IX ergebenden Pflicht des ArbG, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, kann ein Indiz für den kausalen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung sein. Das setzt voraus, dass durch die benachteiligende Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind.
Sachverhalt
Die Parteien streiten u. a. über Ansprüche auf Zahlung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Die schwerbehinderte ArbN ist beim ArbG als Packerin in Dauernachtschicht beschäftigt. Sie übt das Amt der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aus. Der ArbG hat indes keinen Inklusionsbeauftragten bestellt. Zwischen den Parteien ist seit mehreren Jahren streitig, welche Tätigkeiten von der ArbN trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigungen erbracht werden können und inwieweit dies ausschließlich in Dauernacht- oder auch in Wechselschicht möglich ist.
Die ArbN sieht sich wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt, weil sie nicht im vertraglich vereinbarten Umfang zur Arbeitsleistung herangezogen worden sei. Sie habe dadurch Minusstunden angehäuft. Der ArbG verlange rechtswidrig von ihr, diese abzubauen. Auch sei die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX für sich betrachtet eine Benachteiligung. Zudem habe sie zwei unberechtigte Abmahnungen erhalten, die auf ihre Schwerbehinderung zurückzuführen seien. Die Art und Schwere der Verstöße des ArbG gegen Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen ergebe sich auch daraus, dass sie angewiesen worden sei, die von ihr erbrachten Tätigkeiten täglich zu dokumentieren, ihre Diskriminierungsvorwürfe zu konkretisieren und ab dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit (AU) eine AUB vorzulegen. Der ArbG habe sich in Bezug auf ihre Tätigkeit als Vertrauensperson geweigert, sie in einer Nachtschicht für die Ausübung ihres Amts freizustellen, sie an einer Schulung teilnehmen zu lassen und ihr Zugang zum Raum des Betriebsrats zu gewähren.
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