Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§ 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht.
Eine große Mehrheit der Konsumenten bestellt zumindest gelegentlich Waren im Versandhandel. Bei der Auslieferung der Paketsendungen legen die Kunden vor allem Wert darauf, dass sie zu ihren Alltagsgewohnheiten passt: ...
Ob beim gemeinsamen Theaterbesuch oder der klassischen Weihnachtsfeier im Betrieb – viele Unternehmen nutzen die Vorweihnachtszeit, um mit gemeinsamen Feiern den Zusammenhalt im Unternehmen zu stärken und das Jahr ...
Schreibt ein öffentlicher ArbG eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, benachteiligt er allein dadurch keine schwerbehinderten Bewerber, die eine Anstellung haben. Er muss sie nicht zum Bewerbungsgespräch einladen (Arbeitsgericht Kiel 19.9.14, öD 2 Ca 1194 c/14, Abruf-Nr. 143281 ).
Ein ArbG kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung nicht in Annahmeverzug, wenn sich der ArbN so verhält, dass dem ArbG nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme ...
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Gewährt ein ArbG älteren ArbN freiwillig mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer ArbN zulässig sein. Dem ArbG steht insoweit eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu (BAG 21.10.14, 9 AZR 956/12, Abruf-Nr. 143174 ).