Nur wenn ein ArbN tatsächlich im Rahmen eines „Praktikumsvertrags“ hauptsächlich zum Zwecke der Ausbildung oder zum Ausgleich von Qualifikationsdefiziten bei einem ArbG eingesetzt wird, liegt kein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Die Teilnahme an Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit und der Bezug von deren Leistungen in der Zeit der fraglichen Tätigkeit sprechen für eine rechtliche Einordnung als Praktikantenverhältnis (LAG Hamm 17.10.14, 1 Sa 664/14, Abruf-Nr. 143065 ).
Bewerbungen auf Stellen, an denen bestimmte Bewerber kein wirkliches Interesse haben, nehmen in der Praxis zu, seit sich die Möglichkeit, bei einer vermuteten Benachteiligung aus den in § 1 AGG genannten Gründen ...
Die beherrschende Stellung des Betriebsveräußerers gegenüber dem Erwerber steht einem Betriebsübergang nicht entgegen (EuGH 6.3.14, C-458/12, Amatori gegen Telecom Italia, Abruf-Nr. 143282 ).
Die in § 14 Abs. 3 TzBfG vorgesehene Möglichkeit der bis zu fünfjährigen sachgrundlosen Befristung bei älteren ArbN, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Zwar führt diese Vorschrift zu einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Diese ist hingegen sachlich gerechtfertigt, um das Ziel einer dauerhaften Beschäftigung älterer ArbN zu erreichen (BAG 28.5.14, 7 AZR 360/12, Abruf-Nr. 172175 ).
Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das ...
„Mit der Herbstbelebung ist die Zahl der arbeitslosen Menschen im Oktober deutlich gesunken. Die aktuellen wirtschaftlichen Unsicherheiten zeigen sich auf dem Arbeitsmarkt nicht.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der ...
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1. Machen Arbeitnehmerinnen wegen geschlechtsbezogener Entgeltdiskriminierung Vergütungsdifferenzen zum Lohn, der den Männern gezahlt worden ist, geltend, handelt es sich um Erfüllungsansprüche, die nicht der Frist des § 15 Abs. 4 AGG unterliegen. 2. Vergütet ein Arbeitgeber Frauen bei gleicher Tätigkeit wegen ihres Geschlechts geringer als Männer, steht den Frauen ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. (LAG Rheinland-Pfalz 14.8.14, 5 Sa 509/13, Abruf-Nr. 143094 )