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  • · Fachbeitrag · Betriebsübergang

    Liegt bei Umstrukturierung unselbstständiger Abteilung ein Betriebsübergang vor?

    Die beherrschende Stellung des Betriebsveräußerers gegenüber dem Erwerber steht einem Betriebsübergang nicht entgegen (EuGH 6.3.14, C-458/12, Amatori gegen Telecom Italia, Abruf-Nr. 143282).

     

    Sachverhalt

    Die ArbG -Telecom Italia - teilte im Februar 2010 ihren Unternehmensbereich „Information Technology“ in etwa zehn Unterbereiche auf, unter anderem die Sparte „IT Operations“. Hierbei wurden der Sparte „IT Operations“ auch ArbN mit den Ausführungsaufgaben „Software and test factory“ zugeordnet. Diese ArbN arbeiteten weiter eng mit den Kollegen anderer Sparten zusammen, insbesondere mit der Sparte „Projektplanung“. Ende April 2010 brachte die Telecom Italia die Sparte „IT Operations“ als Sacheinlage in die Tochtergesellschaft TIIT ein, die als neuer ArbG der Beschäftigten der Sparte „IT Operations“ auftrat. Der ArbN und 74 weitere ArbN wollten gerichtlich den Fortbestand ihrer Arbeitsverhältnisse mit der Telecom Italia feststellen lassen. Die Sparte „IT Operations“ sei vor der Einbringung in die TIIT keine funktionell selbstständige Unterabteilung von Telecom Italia gewesen.

     

    Das Tribunale di Trento hielt die Annahme eines Betriebsübergangs für europarechtlich bedenklich. Daher legte es dem EuGH die Frage vor, ob die Richtlinie 2001/23/EG einem Arbeitgeberwechsel ohne Einverständnis der ArbN entgegenstehe,