Betreffend betriebsbedingte Kündigungen hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass allein ein Hinweis auf „Corona“ oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie nicht ausreicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Bei der Befristung sind einige Regeln einzuhalten. Wichtigste Regel hierbei: Befristungsgrund und die Prognose der Dauer sollten klar geregelt sein und im Arbeitsvertrag einbezogen werden.
Bei der Berechnung und Bestimmung der anwendbaren Kündigungsfristen stellen sich dem kündigenden ArbG oft erhebliche Probleme. Die Checkliste gibt Antworten auf die Fragen.
Nicht selten findet sich im Klageantrag – zum Beispiel wegen eines
behaupteten Mobbingvorfalls – neben der Aufforderung „Schmerzensgeld“ zu zahlen, auch die Formulierung „Schadenersatzansprüche“.
Die Corona-Impfungen sind angelaufen. Nun teilte ein findiger Zahnarzt aus Bayern seinen Mitarbeitern mit: Ohne Impfung gibt es kein Gehalt. Geht das und wie sieht die Rechtslage aus?
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Kurze Aufenthalte zu Toilettengängen in der eigenen Wohnung eines Außendienstmitarbeiters sind für sich genommen nicht ausreichend für eine fristlose Kündigung.