· Fachbeitrag · Gegenstandswert
Wie ist ein Herausgabeverlangen eines ArbN bezüglich eines Dienstwagens zu bemessen?
| Der Wert eines Anspruchs des ArbN gegen seinen ArbG auf Herausgabe eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Pkws bemisst sich nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht ist als wiederkehrende Leistung mit dem 36-fachen Wert des geldwerten Vorteils der Privatnutzung zu bemessen. Klagt hingegen der ArbG auf Herausgabe des Pkw, dürfte der Zeitwert des Fahrzeugs für die Wertbemessung nach § 33 RVG bzw. § 32 RVG, § 63 GKG maßgebend sein. |
Sachverhalt
Der ArbN verlangte vom ArbG unter anderem 11.831 EUR Schmerzensgeld und verauslagte Tankkosten, die uneingeschränkte Freischaltung einer Tankkarte, eine auf 20.000 km pro Jahr beschränkte Freigabe für Privatfahrten sowie die Herausgabe des ihm zustehenden aber entzogenen Dienstwagens, für den in den monatlichen Gehaltsabrechnungen ein geldwerter Vorteil in Höhe von 326,50 EUR ausgewiesen ist. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für den Antrag auf Herausgabe des Pkw auf ein Bruttomonatsgehalt (6.827,56 EUR) und den Antrag auf Freischaltung der Tankkarte auf 500 EUR fest. Der Rechtsanwalt des ArbN legte Beschwerde ein.
Entscheidungsgründe
Das Hessische LAG (7.2.25, 12 Ta 17/25, Abruf-Nr. 246814) stützt seine Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten „Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit“ in der Fassung vom 1.2.24. Hierbei verkenne die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitze. Die Frage, wie ein Herausgabeverlangen eines ArbN bezüglich eines vertraglich geschuldeten Dienstwagens im Rahmen der Wertfestsetzung zu bemessen sei, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
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