· Fachbeitrag · Direktionsrecht
Konfliktlage innerhalb des Kollegenkreises: Wie weit darf der ArbG gehen?
| Es ist Sache des ArbG zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Liegt in Gestalt einer Konfliktlage ein hinreichender Anlass vor und ist eine vom Direktionsrecht umfasste Maßnahme geeignet, der Konfliktlage abzuhelfen, ist grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse gegeben, diese Maßnahme zu ergreifen. Der ArbG verletzt seinen Ermessensspielraum erst, wenn er sich bei der Konfliktlösung von offensichtlich sachfremden Erwägungen leiten lässt. |
Entscheidungsgründe
Das LAG Köln (25.2.25, 7 SLa 456/24, Abruf-Nr. 247500) musste über die Versetzung eines ArbN aufgrund des Vorwurfs der sexuellen Belästigung entscheiden. Dabei kam das LAG zum Ergebnis, dass die örtliche Umsetzung dem billigen Ermessen nach § 106 S. 1 GewO, § 315 BGB entsprochen habe.
Der Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung einer Arbeitskollegin und die ausgesprochene Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle, dem ArbN für das Büro ein Betretungsverbot auszusprechen, waren zwar Auslöser für die Umsetzungsentscheidung des ArbG. Der gerichtliche Nachweis einer sexuellen Belästigung sei aber keine Tatbestandsvoraussetzung für die Umsetzung. Daher sei es unerheblich, dass das beklagte Land in der über einem Jahr später stattgefundenen Beweisaufnahme die sexuelle Belästigung nicht habe nachweisen können. Dies ergebe sich zudem daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle der Zeitpunkt sei, zu dem der ArbG die Ermessensentscheidung zu treffen habe.
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