Aus dem Fehlen der nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO erforderlichen Vermittlererlaubnis kann auf eine wissentliche Pflichtverletzung geschlossen werden, die zum bedingungsgemäßen Leistungsausschluss in der D&O-Versicherung führt, da es sich bei der Erlaubnispflicht um eine berufliche Kardinalpflicht des Anlageberaters handelt.
Aus § 126 Abs. 2 S. 1 VVG ergibt sich weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung eine aktive gesetzliche Prozessstandschaft des Schadenabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers (RSV) für den ...
Bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwilligen Mitglieds einer Krankenkasse muss die Krankenkasse die vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten für nachehelichen Unterhalt in Abzug ...
Das Widerspruchsrecht des § 5a VVG a. F. gilt nicht rückwirkend auf
Verträge, die vor in Kraft treten geschlossen wurden. Hierauf weist das LG Heidelberg hin. Es bietet jedoch auch eine Alternative.
Der VR hat einen Regressanspruch, wenn der VN seiner Aufklärungsobliegenheit bzw. seiner sekundären Darlegungslast im Prozess nicht nachkommt. So entschied das AG Bremen.
Verschenkt der VN die Todesfall-Leistung aus seiner Lebensversicherung, kann dies zum Risiko für den Beschenkten werden. Je nach Gestaltung kann die Schenkung am Widerruf der Erben scheitern.
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In den Versicherungsbedingungen ist vorgesehen, dass der VN nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen kann, dass die Höhe des Schadens
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Kommt es dann zu Unstimmigkeiten im außergerichtlichen Verfahren und lehnt der VR eine
Regulierung wegen angeblicher Obliegenheitsverletzungen ab, möchte der VN gerichtlich vorgehen. Was aber ist die richtige Klageart – Leistungs- oder Feststellungsklage?