Beharrt der VN auch nach zutreffender Erläuterung der seit 1.1.08 geltenden Rechtslage weiterhin auf der Wirksamkeit des von ihm erklärten „Widerspruchs“ nach § 5a VVG a. F. und einer Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, kann diese Erklärung im nachfolgenden Rechtsstreit nicht als Widerruf nach §§ 8, 152 VVG behandelt werden.
Bei bestimmten Versicherungen sind die Prämien als Werbungskosten abziehbar. Die Absetzbarkeit reduziert die effektiv aufzubringende Prämie des VN. VK erläutert, welche Versicherungen begünstigt sind.
Nach Ablauf der Erstbemessungsfrist ist eine auf Feststellung der Pflicht zur Erbringung der Invaliditätsleistung gerichtete Feststellungsklage regelmäßig unzulässig. Hierauf wies das OLG Frankfurt a. M. hin.
Nach den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008) sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn sie durch den Unfall verursacht wurden.
Eine Widerspruchsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil sie den Beginn der Widerspruchsfrist an den Erhalt der Versicherungsurkunde anknüpft und nicht den Versicherungsschein, ...
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Versicherungsrechtliche Fälle ziehen sich auch im vorgerichtlichen
Bereich oft lange hin. Wie wichtig es ist, dabei Verjährung und Hemmung im Auge zu behalten, zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Rottweil.