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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    VHB 2005: Wirksamkeit der Schlüsselklausel

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    Die Schlüsselklausel in § 5 Nr. 1 d) VHB 2005 ist wirksam (OLG Köln 21.8.12, 9 U 42/12, Abruf-Nr. 123916).

    Sachverhalt

    Der VN verlangt Entschädigung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Im Versicherungsvertrag (VHB 2005) heißt es u.a.:

     

    • VHB 2005: Schlüsselklausel
    • 1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, nachdem er
      • c) einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat,
      • d) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des VN durch Diebstahl an sich gebracht hat, …

    Das LG hat die Klage wegen nicht ausreichendem Sachvortrag zum Vorliegen eines Versicherungsfalls abgewiesen. Die Berufung des VN blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Ein sog. Nachschlüsseldiebstahl ist vom VN schon nicht behauptet. Auch zum äußeren Bild eines versicherten „Einbruchs“ hat er nicht ausreichend vorgetragen. Denn dazu gehören auch in sich stimmige Einbruchspuren am Äußeren des Objekts. Es reicht für sich genommen nicht, dass es im Inneren das typische Bild eines Einbruchs oder Schäden gegeben haben mag. Auch die theoretische - praktisch aber unwahrscheinliche - Möglichkeit eines spurenlosen Eindringens des Täters genügt nicht. Hinsichtlich des „leichtgängigeren“ Haustürschlosses hat der VN zwar angegeben, dass die Schlosszunge nicht immer mitgenommen werde und man den Schlüssel mehrfach umdrehen müsse. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich,dass es sich aber hierbei um ein Indiz für eine Schlossmanipulation o.Ä. handelt. Sofern sich der VN auf die angebliche Einwilligung des VR in einen Austausch des Türschlosses berufen hat, rechtfertigt dies keine andere Sichtweise. Etwaige Absprachen bei der Schadensregulierung tragen nicht ohne Weiteres ein sog. deklaratorisches Anerkenntnis des Versicherungsfalls, zumal das Ermittlungsverfahren ersichtlich noch nicht abgeschlossen war und ist.

     

    Der VN hätte zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der sog. Schlüsselklausel vortragen müssen. Selbst wenn man auch ohne konkreten Prozessvortrag zugunsten des VN Indizien für eine Täterschaft des Ex-Freundes der Tochter des VN annehmen wollte, fehlt konkreter Sachvortrag zu einem bedingungsgemäßen „Diebstahl“ des Schlüssels der Tochter und zum Fehlen jedweder Fahrlässigkeit der Tochter als berechtigter Schlüsselbesitzerin.

     

    AGB-rechtliche Bedenken bestehen nicht. Zwar werden vergleichbare Schlüsselklauseln z.T. wegen § 307 BGB (§ 9 AGBG a.F.) angezweifelt, weil sie vermeintlich unzulässige von dem wesentlichen Grundgedanken in § 61 VVG a.F./§ 81 VVG n.F. abweichen und die Verhaltenszurechnung über den Repräsentantenbegriff hinaus ausweiten sollen. Diese Kritik teilt das OLG nicht. Nach Ansicht des Senats schränkt die Klausel die eigentlich weiter zu verstehende „Einbruchsversicherung“ nicht unzulässig ein. Vielmehr erweitert sie den von Anfang an klar beschränkten Versicherungsschutz. Denn eine „Einbruchsversicherung“ erfasst selbst aus Sicht eines durchschnittlichen VN grundsätzlich nicht auch einen Diebstahl unter Zuhilfenahme eines „richtigen“ Schlüssels, sie ist keine „allgemeine Schlüsselmissbrauchsversicherung.“ Folglich geht es nicht um eine Einschränkung des § 81 VVG und/oder eine sog. verhüllte Obliegenheit, sondern um eine besondere primäre Risikobeschreibung für ein atypisches Risiko.

     

    Praxishinweis

    Zutreffend geht das Gericht davon aus, dass allein der VN auch für die tatsächlichen Voraussetzungen von Regelungen wie § 5 Nr. 1d VHB 2005 darlegungs- und beweisbelastet ist. Der VN konnte sich hier auch nicht darauf berufen, dass dann, wenn unklar ist, wie Täter in eine Wohnung eingedrungen sind, der Beweis des äußeren Bilds eines Einbruchs auch durch Ausschluss aller unversicherten Tatsachenvarianten geführt werden kann, zumal auch eine Tatbeteiligung der Tochter nicht sicher ausgeschlossen war.

     

    Gegen die Wirksamkeit der Schlüsselklausel in dieser Form bestehen keine Bedenken. Der Haftungsumfang wird erweitert. Dann ist es nicht zu beanstanden, wenn die Erweiterung wiederum eingeschränkt zugesagt wird, soweit der zur Tat verwendete Schlüssel gestohlen wurde, ohne dass es sich um fahrlässiges Verhalten des VN handelt (OLG Hamm VersR 05, 220; OLG Koblenz VersR 02, 1146). Ein einfacher Diebstahl ist nur ausreichend, sofern der VN nicht fahrlässig handelt. Die Abweichung vom Regelgehalt der §§ 28, 81 VVG ist unbedenklich. Der VN muss dies beachten und entsprechend umfangreich und detailliert zu alternativen Tatabläufen vortragen.

     

    • Rechtsprechungsübersicht: Wann liegt Fahrlässigkeit vor?
    • Bei einem unbeaufsichtigt zurückgelassenen Schlüssel, insbes. wenn er leicht zugeordnet werden kann, liegt Fahrlässigkeit vor (OLG Hamm r+s 91, 277).
    • Innerhalb einer Wohnung kommt es darauf an, ob mit einem vertrauensunwürdigen Dritten zu rechnen ist und dieser leichten Zugriff auf den Schlüssel hat (OLG Celle VersR 97, 1228).
    • Streitig ist, ob Unwirksamkeit anzunehmen ist, wenn Fahrlässigkeit eines jeden Berechtigten als Vortat schaden soll (z.B. § 5 Nr. 1 f) VHB 84/92) (dafür OLG Karlsruhe VersR 97, 1230; dagegen OLG Koblenz VersR 02, 1146; OLG Düsseldorf r+s 03,155; OLG Hamm VersR 05; OLG Köln r+s 96. 367). Die Einschränkung der Ausdehnung des Haftungsrisikos dürfte wohl rechtlich zulässig sein.

    Weiterführender Hinweis

    • Zu Nachschlüsseldiebstahl und stimmigen Einbruchspuren siehe OLG Köln VK 11, 52; OLG Schleswig VK 11, 32
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 15 | ID 37332780