Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen muss in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 S. 1 VVG die versicherte Person schriftlich einwilligen, wenn die Bezugsberechtigung im Todesfall geändert werden soll. Entsprechend § 159 Abs. 2 S. 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die
Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll. Hierauf wies der BGH hin.
Behält sich der Unfall-VR eine Neubemessung in seiner Erklärung über die Leistungspflicht zur Erstbemessung der Invalidität nach Ziffer 9.1 S. 1 AUB nicht vor, ist er dadurch nicht an diese Erklärung im Verfahren ...
Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) empfiehlt, den Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung zum 1.1.21 auf 0,5 Prozent zu senken. Seit 2017 liegt der Wert bei 0,9 Prozent. „Derzeit gibt es keine Anzeichen, ...
Hat Ihr Mandant Geld auf dem Sparkonto, das kaum Zinsen bringt und das er derzeit auch nicht dringend benötigt? Dann prüfen Sie, ob er mit seinen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch mehr Steuern sparen ...
Nebenberuflich tätige Trainer und Übungsleiter, die nur eine Pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 EUR pro Jahr) erhalten, sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ausnahmslos als arbeitnehmerähnliche ...
Einige private Krankenversicherungen (PKVen) bieten ihren VN an,
streitige Behandlungsaufwendungen zu erstatten, wenn diese im Gegenzug ihre Ansprüche wegen angeblich unberechtigter Forderungen der Zahnarztpraxis an ...
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In diesen Tagen startet die Deutsche Rentenversicherung die bundesweite Informationskampagne #einlebenlang, die über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung informiert. Unter der Leitidee „Rente ist mehr als nur die Rente“ zeigt die Kampagne, dass die Rentenversicherung mehr zu bieten hat als alleine die Altersrente. Wer gesetzlich rentenversichert ist, kann sein Leben lang von Leistungen profitieren, die ihn und seine Angehörigen in allen Lebenslagen absichern.