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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Rechtsmissbräuchliche Berufung des VR auf Fristablauf

    | Die Berufung eines Unfallversicherers auf einen Fristablauf kann rechtsmissbräuchlich sein. |

     

    Diese Entscheidung traf das OLG Naumburg (19.4.12, 4 U 37/10, Abruf-Nr. 123581). In der Entscheidung heißt es, dass eine Regelung in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 99), wonach eine Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall festzustellen ist, eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist bestimmt, die bei Außerachtlassung Ansprüchen des VN auf Invaliditätsleistungen entgegensteht. Der VR könne sich nach Treu und Glauben aber nicht auf diese Ausschlussfrist berufen, wenn er nach selbst eingeholten ärztlichen Auskünften eine anspruchsbegründende Invalidität für möglich erachtet und es verabsäumt, den VN darauf hinzuweisen, dass sein rechtzeitig eingereichtes ärztliches Attest nicht den Anforderungen einer Invaliditätsfeststellung entspricht.

     

    PRAXISHINWEIS | Folge der rechtsmissbräuchlichen Berufung des VR auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität ist, dass die Versäumung der Frist dem VN nicht schadet.

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 36933670