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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    VR kann sich nicht immer auf Ausschlussfrist berufen, wenn die Invaliditätsfeststellung fehlt

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1.Der VR kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf die Ausschlussfrist nach Ziffer 2.1.1.1 S. 2 AUB 99 berufen, wenn er nach selbst eingeholten ärztlichen Auskünften eine anspruchsbegründende Invalidität für möglich erachtet und es verabsäumt, den VN darauf hinzuweisen, dass sein rechtzeitig eingereichtes ärztliches Attest nicht den Anforderungen einer Invaliditätsfeststellung nach Ziffer 2.1.1.1 AUB 99 entspricht.
    • 2.Gegen die Glaubhaftigkeit einer Unfallschilderung des VN kann bereits ein mehrfach wechselhafter Vortrag hierzu sprechen.
    • 3.Ein bedingungsgemäßer Unfall scheidet aus, wenn eine pflegebedürftige, umzubettende Person beim Anheben zwar unerwartet den Kopf wegdreht, aber das anschließende gesundheitsschädigende Umgreifen des VN nicht unkontrolliert erfolgt, sondern auf einem bewussten Willensentschluss beruht.
     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der 62 Jahre alte VN hatte im Jahre 2007 beim Anheben seiner bettlägerigen Mutter stechende Rückenschmerzen verspürt. Bei der einige Tage später durchgeführten radiologischen Untersuchung wurde ein Wirbelgleiten in Höhe L 4/5 festgestellt. Auf die rund ein Jahr später erfolgte Schadenmeldung an den Unfall-VR teilte dieser dem VN mit, eine Leistungspflicht bestehe nicht, weil es sich um degenerative Schäden und deshalb nicht um einen versicherten Unfall handele. Der VN bat unter Beifügung eines ärztlichen Attets um Überprüfung. Der VR verblieb gegenüber dem VN bei seiner Auffassung.

     

    Nach Versteifung der betroffenen Wirbelkörper macht der VN u.a. eine Invaliditätsentschädigung nach einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent geltend. Das LG hat die Klage (insoweit) abgewiesen, weil es an einer ausreichenden ärztlichen Feststellung fehle. Mit der Berufung hat der VN geltend gemacht, hierauf könne sich der VR nach Treu und Glauben nicht berufen. Dem ist das OLG zwar beigetreten. Es hat die Berufung aber gleichwohl zurückgewiesen, weil ein Unfallereignis i.S.d. vereinbarten Nr. 1.3 AUB 99 (wie AUB 2008) nicht vorgelegen habe. Zudem beruhe, soweit die Unfallfiktion der Nr. 1.4 AUB eingreife, der eingetretene Wirbelsäulenschaden nicht darauf, sondern sei degenerativ. Dafür war Folgendes maßgeblich: