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  • · Nachricht · Unfallversicherung

    Nichtmitglieder sind regelmäßig Wie-Beschäftigte

    | Wer aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung für den Verein tätig wird, ist regelmäßig nicht gesetzlich unfallversichert. Das gilt aber nur für ordentliche Vereinsmitglieder. Personen, die wie ein Vereinsmitglied tätig werden, ohne dass sie satzungsgemäß Mitglieder wurden, sind dagegen als sogenannte Wie-Beschäftigte beitragsfrei über die Berufsgenossenschaft versichert. Das hat das SG Koblenz entschieden. |

     

    Ein für einen Verein tätiger Streckenposten war auf dem Weg zum Einsatzort verunglückt. Seine Krankenkasse machte bei der Berufsgenossenschaft (BG) einen Erstattungsanspruch geltend, weil sie von einem Arbeitsunfall ausging. Die BG lehnt das ab, weil der Verunglückte beim Verein temporäres Mitglied war. Unversichert sind Tätigkeiten aufgrund von Mitgliedspflichten, die sich aus der Satzung oder einem gültigen Vereinsbeschluss ergeben und üblicherweise von den Mitgliedern erwartet und auch erbracht werden. Das gilt auch, wenn sie einen größeren Umfang haben. Zu diesen nicht versicherten Tätigkeiten gehören zum Beispiel Ordnungsdienst, Kartenverkauf und Einlasskontrolle bei eigenen Veranstaltungen, regelmäßiges Arbeiten zur Pflege und Reinigung von Sportanlagen usw.

     

    Das SG gab der Krankenkasse Recht. Der Streckenposten war als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII tätig geworden. Voraussetzung dafür ist ein arbeitnehmerähnliches Auftragsverhältnis mit dem Verein ohne sozialversicherungspflichtige Vergütung. Nach Auffassung des SG lag das vor. Denn der Verunglückte war nach den Satzungsregelungen kein Mitglied geworden. Er hatte eine zeitlich begrenzte Probemitgliedschaft beantragt und noch keinen Beitrag bezahlt. In der Satzung war das aber gar nicht vorgesehen. Es bestand also keine tatsächliche Mitgliedschaft - und damit Unfallversicherungsschutz als Wie-Beschäftigter.

     

    Quelle | SG Koblenz, Urteil vom 1.7.2015, S 2 U 143/13, Abruf-Nr. 145242.

    Quelle: ID 43592579