· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Das sind die Regeln für die Fortführung der bAV nach vorzeitigem Dienstaustritt
von Dr. Claudia Veh, B&W Deloitte GmbH, München
| Viele Arbeitnehmer wandeln Entgelt in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (bAV) um. Schließlich bestehen sogar ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung und eine gesetzliche Zuschusspflicht für den Arbeitgeber in Höhe der eingesparten Sozialabgaben bzw. pauschal in Höhe von 15 %. Bei vorzeitigem Dienstaustritt stellt sich für den Arbeitnehmer in den versicherungsförmigen Durchführungswegen die Frage, ob er die bAV privat fortführen oder zum Folgearbeitgeber mitnehmen kann. VK macht Sie mit den Spielregeln vertraut. |
1. Vorzeitiges Ausscheiden und private Vertragsfortführung
Wenn ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet, muss zunächst seine unverfallbare Anwartschaft ermittelt werden. Dies erfolgt grundsätzlich nach der sog. ratierlichen Methode (§ 2 Abs. 1 BetrAVG), d. h. die zugesagte Leistung bei Betriebstreue wird zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen zur potenziell möglichen Dienstzugehörigkeit gekürzt.
Bei Pensionskassen und Direktversicherungen gibt es jedoch ein Alternativverfahren, die sog. versicherungsvertragliche Lösung. Bei ihr entspricht die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft der zum Dienstaustritt beitragsfreien Versicherungsleistung. Voraussetzung ist die Einhaltung der sog. sozialen Auflagen aus § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrAVG:
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