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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Verschwiegene Lebensversicherung im PKH-Antrag

    | Wird eine Lebensversicherung bei einem Prozesskostenhilfe-Antrag verschwiegen, kann dies für den Antragsteller unangenehme Folgen haben. |

     

    Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (5.6.13, 2 Ta 63/13, Abruf-Nr. 133669). Dort hatte der Antragsteller die im Vordruck gestellte Frage nach sonstigen Vermögenswerten (wie z.B. eine Lebensversicherung) mit „nein“ beantwortet, obwohl er über eine grundsätzlich für die Prozesskosten einzusetzende Lebensversicherung verfügte. Die Richter machten deutlich, dass diese falsche Angabe unter den Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO auch dann zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führen könne, wenn die Bewilligung nicht auf der Falschangabe beruhe.

     

    PRAXISHINWEIS |  Grundsätzlich muss das Kapital einer Lebensversicherung zur Finanzierung von Prozesskosten eingesetzt werden (BGH VersR 11, 1028). Eine Ausnahme gilt nur, wenn

    • das angesparte Kapital noch keine 2.400 EUR beträgt (Schonvermögen),
    • die für ein Policen-Darlehen anfallenden Zinsen weder aus dem laufenden Einkommen noch aus dem Kapital der Versicherung bedient werden können
    • oder durch Verkauf oder Beleihung eine angemessene Altersversorgung gefährdet würde.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 204 | ID 42424245