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  • 28.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133669

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 05.06.2013 – 2 Ta 63/13

    Hat der Antragsteller die im Vordruck gestellte Frage nach sonstigen Vermögenswerten (wie z. B. eine Lebensversicherung) mit "nein" beantwortet, obwohl er tatsächlich über eine grundsätzlich für die Prozesskosten einzusetzende Lebensversicherung verfügt, kann diese falsche Angabe unter den Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO auch dann zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führen, wenn die Bewilligung nicht auf der Falschangabe beruht.


    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
    Beschl. v. 05.06.2013

    Az.: 2 Ta 63/13

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 20. Dezember 2012 - 4 Ca 480/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
    Gründe

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

    Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 11. September 2012 gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO aufgehoben.

    Nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Diese Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind vorliegend erfüllt.

    Die Klägerin hat in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. April 2012 unter Buchstabe G des Vordrucks ("Ist Vermögen vorhanden ?") die Frage "Sonstige Vermögenswerte, Lebensversicherung (...) ?" mit "nein" beantwortet, obwohl sie tatsächlich über eine Lebensversicherung verfügt, die eine Prozesspartei grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen hat (vgl. BGH 09. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - NJW 2010, 2887). Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin diese unrichtige Angabe aus grober Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO gemacht hat. Im Hinblick darauf, dass bei der Frage nach sonstigen Vermögenswerten ausdrücklich auch eine Lebensversicherung als Beispiel aufgeführt ist, war für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, dass der Wert ihrer vorhandenen Lebensversicherung als Vermögenswert anzugeben ist, so dass sie zumindest grob fahrlässig gehandelt hat (vgl. Zöller 27. Aufl. § 124 Rn. 9).

    Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht (BGH 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12 - Rn. 13, NJW 2013, 68 [BGH 10.10.2012 - IV ZB 16/12]). Danach kann das Gericht die PKH-Bewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufheben, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sofern die falschen Angaben - wie hier - jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen. Auf die Frage, ob der Klägerin die Verwertung ihrer Lebensversicherung, deren Rückkaufwert selbst nach Abzug der Prozesskosten das Schonvermögen noch übersteigt und bei der es sich auch nicht um ein staatlich gefördertes Altersvorsorgeprodukt handelt, unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls nach § 115 Abs. 3 ZPO zumutbar ist und der Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Angabe des Wertes ihrer Lebensversicherung Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen, kommt es daher nicht an.

    Auch bei Ausübung des nach § 124 Nr. 2 ZPO eröffneten Ermessen ist unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens der Klägerin die vom Arbeitsgericht beschlossene Aufhebung der PKH-Bewilligung angezeigt. Aufgrund der im Vordruck ausdrücklich gestellten Frage nach einer vorhandenen Lebensversicherung und ihres ggf. anzugebenden Wertes musste sich für die Klägerin geradezu aufdrängen, dass sie den Wert ihrer bestehenden Lebensversicherung als sonstigen Vermögenswert anzugeben hat. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb sie diese Frage mit "nein" beantwortet hat, vermochte die Klägerin nicht abzugeben. Es handelt sich nicht nur um einen weniger gravierenden Verstoß gegen die Verpflichtung, zutreffende Angaben über die maßgeblichen Verhältnisse zu machen, so dass eine Aufhebung der PKH-Bewilligung auch im Hinblick auf den Grad des Verschuldens als gerechtfertigt erscheint. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 06. März 2013 verwiesen, wonach vorliegend auch kein besonderer Härtefall angenommen werden kann. Die von der Klägerin abgegebene Stellungnahme vom 09. April 2013 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

    Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO