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  • · Nachricht · Vorpfändung

    Vorpfändung bei Sicherungsvollstreckung möglich

    | In der Praxis herrscht Unsicherheit darüber, ob Gläubiger bei einem gegen Sicherheitsleistung erlassenen Urteil neben den in § 720a ZPO zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen auch eine Vorpfändung beantragen können. |

     

    Antwort: Ja. Gläubiger können schon vor der Pfändung wegen eines vollstreckbaren Schuldtitels dem Drittschuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen und ihn auffordern, nicht an den Schuldner zu zahlen (§ 845 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrests (§ 930 ZPO), sofern die Pfändung innerhalb von einem Monat bewirkt wird (§ 845 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das gilt auch für eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO (BGH NJW 85, 863). Gläubiger müssen dabei die im Urteil als Voraussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmte Sicherheit nicht leisten. Ebenso wenig ist die zweiwöchige Wartefrist nach § 750 Abs. 3 ZPO einzuhalten.

     

    PRAXISTIPP | Hat der Schuldner Sicherheit zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung i. H. d. Hauptanspruchs erbracht (§ 720a Abs. 3 ZPO), können Gläubiger die Vorpfändung nur noch einleiten, wenn sie selbst wirksam Sicherheit geleistet haben.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Das neue Formular bei der Vorpfändung nutzen, VE 16, 83
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 184 | ID 45399925