Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Vermögensauskunft und Vorpfändung durch Sicherheitsleistung abwendbar?

    | In der Praxis kommt es immer zu Schwierigkeiten, wenn der Gläubiger das amtliche Gerichtsvollzieherformular aufgrund eines gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils nutzt. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie dieses typische Problem lösen. |

    1. Das kreuzen Gläubiger häufig an

    Meist kombinieren Gläubiger die Module G und J wie folgt:

     

    • Modul G
    G

    Abnahme der Vermögensauskunft

    (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)

    G 1

    ☐ nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)

     
    • Modul J
    J

    Vorpfändung (§ 845 ZPO)

    Anfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung sowie unverzügliche Mitteilung über die Vorpfändung

     

    ☒ für pfändbare Forderungen, die der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt werden

    ☐ für folgende Forderungen:                                                                                                                             

     

                                                                                                                                

     

    Hier stellt sich die Frage: Muss der Gläubiger die Sicherheitsleistung erbringen und kann der Schuldner diese Vollstreckungsmaßnahmen angreifen, wenn er selbst eine Sicherheit nachweist und dann einen Antrag nach 775 Nr. 3, 776 ZPO stellt?

    2. Vorpfändung

    Eine Vorpfändung ist ohne Sicherheitsleistung zulässig, da sich die Pfändung bei der Sicherungsvollstreckung nach den allgemeinen Regeln richtet und auch die gleichen Wirkungen entfaltet, wie jede Pfändung sonst (BGH NJW 85, 863).

     

    PRAXISTIPP | Der Gläubiger muss daher auch für die Vorpfändung die im Urteil als Voraussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmte Sicherheit nicht leisten. Ebenso wenig ist die zweiwöchige Wartefrist nach § 750 Abs. 3 ZPO einzuhalten.

     

    3. Vermögensauskunft

    Die erfolglose Sicherungsvollstreckung genügt schließlich, um dem Schuldner die Vermögensauskunft abnehmen zu lassen. Es wird nämlich nur an eine ordnungsgemäße Pfändung oder den Nachweis angeknüpft, dass eine solche Pfändung nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen werde (BGH VE 07, 83)

    4. Handlungsmöglichkeit des Schuldners

    Der Schuldner ist berechtigt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer (Gegen-)Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat (§ 720a Abs. 3 ZPO).

     

    MERKE | Die Höhe der Sicherheitsleistung des Schuldners bestimmt sich in diesem Fall allein nach der des titulierten Hauptanspruchs ohne Kosten und Zinsen.

     

    Leistet der Schuldner die Sicherheit, der Gläubiger aber nicht, gilt § 775 Nr. 3 i. V. m. § 776 ZPO bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft.

     

    Die Abwendungsbefugnis des Schuldners beseitigt lediglich die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung des Gläubigers. Dieser wird nun gezwungen, die ihm obliegende Sicherheit zu erbringen, um vollstrecken zu können. Erbringt er sie ebenfalls, kann er uneingeschränkt vollstrecken.

     

    Die Sicherheitsleistung des Schuldners ist daher sinnlos, wenn der Gläubiger seine Sicherheitsleistung bereits geleistet hat. Der Gläubiger kann also mit der ihm nach der Urteilsformel obliegenden Sicherheitsleistung die Vollstreckbarkeit des Titels nach seinem Belieben herbeiführen.

     

    Hat zunächst der Schuldner Sicherheit geleistet, entfällt mit der Leistung der Gläubigersicherheit ihr Anlass und die Sicherheit des Schuldners ist nach § 109 ZPO zurückzugeben (OLG München DGVZ 90, 185).

     

    MERKE | Immer, wenn der Gläubiger gleich vor der Zwangsvollstreckung die ihm auferlegte Sicherheit leistet, ist § 720a Abs. 3 ZPO bedeutungslos. Eine Sicherheitsleistung des Schuldners, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden, ist dann nicht mehr möglich. Denn der Gläubiger kann ja uneingeschränkt vollstrecken.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Sicherungsvollstreckung aus Urteil und KFB, VE 19, 153
    • Zwangssicherungshypothek bei nicht rechtskräftigem Urteil?, VE 19, 40
    • Vorpfändung bei Sicherungsvollstreckung möglich, VE 16, 83
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 195 | ID 46145548