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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungsverfahren

    Tücken beim gerichtlichen Vergleich

    Auch bei einem gerichtlichen Vergleich muss die Verpflichtung des Schuldners inhaltlich allein aus dem protokollierten Vergleichstext festzustellen sein. Ist die zu vollstreckende Handlung nur unter Beiziehung eines in den Gerichtsakten befindlichen Gutachtens zu ermitteln, ist der Titel keine geeignete Vollstreckungsgrundlage. Konkrete Handlungspflichten ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vergleich, wonach sich eine Partei verpflichtet, „im Jahre 2010 nach Ende des Frostes im Bereich des klägerischen Grundstückes die Straße X in der Weise abzuschieben, wie es die straßenbauliche Sicherheit der Straße X erlaubt.“ Es fehlen bereits genaue Angaben zum räumlichen Umfang der geschuldeten wegebaulichen Unterhaltungsmaßnahmen. Ferner ist hinsichtlich des Ziels der Maßnahme auch nicht hinreichend bestimmt, ob sich das Ziel der Verhinderung des Einfließens des Straßenoberflächenwassers in den Bereich des fraglichen Grundstückes auch auf bestimmte Starkregenereignisse erstrecken soll (OVG Sachsen-Anhalt 12.7.11, 3 O 475/10, Abruf-Nr. 113433).

    Praxishinweis

    Die Entscheidung zeigt: Vergleichstexte sollten aus sich heraus verständlich, klar und eindeutig formuliert sein. Dies ist oft schwierig, aber es lohnt sich immer.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 186 | ID 29603250