· Nachricht · Vollstreckungsklausel
Das Gericht muss handeln, nicht der Gläubiger
| Wird aus einem Umgangstitel vollstreckt, muss sich nicht allein der Gläubiger um die Vollstreckungsklausel kümmern, so das OLG Karlsruhe (24.7.25, 5 WF 49/25, Abruf-Nr. 249948 ). Die Klausel ist zwar entbehrlich, wenn die Vollstreckung durch das Gericht erfolgt, das auch den Titel erlassen hat. Gläubiger müssen aber aufmerksam sein, wenn es mit mehreren Gerichten unübersichtlich wird. |
In einer Umgangssache beantragte der Antragsteller die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, da die Antragstellerin gegen die vereinbarte Umgangsregelung verstoßen hatte. Das FamG wies den Antrag zurück, da der Antragsteller keine Vollstreckungsklausel vorlegte. Seine Beschwerde zum OLG Karlsruhe hatte Erfolg: Zum einen müssten Klausel und Zustellungsnachweis erst vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln vorliegen, aber nicht bereits zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, so das OLG. Zum anderen sind in Umgangsverfahren nach § 1684 BGB die Vollstreckungsvoraussetzungen seitens des Gerichts von Amts wegen herbeizuführen. Das Familiengericht hätte sich daher auch um die Erteilung der Vollstreckungsklausel kümmern (§ 87 FamFG) und durch Beiziehung der Akte die Zustellungen prüfen müssen. Die Voraussetzungen für ein Ordnungsgeld lagen vor. Das OLG wies die Sache an das FamG zurück, damit es die Vollstreckungsvoraussetzungen herbeiführt.
Der Fall des OLG warf auch die Frage auf, ob die Klausel notwendig ist. Nach § 86 Abs. 3 FamFG ist sie entbehrlich, wenn die Vollstreckung durch dasselbe Gericht erfolgt, das auch den Titel erlassen hat. Es kann jedoch unübersichtlich werden, wenn wie hier verschiedene Gerichte im Spiel sind.
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